Zum Inhalt springen

Medienrat weist Beschwerde wegen Nachrichtenfälschung ab: „Öffentliches Interesse nicht geschädigt“

24. Januar 2012

Die Vorgeschichte: Ungarische Medienbehörde ignoriert geltendes Mediengesetz? Beschwerdeaktion, 11. November 2011

Der Redakteur Dániel Papp hatte im April 2011 einen Beitrag im öffentlich-rechtlichen Fernsehen manipuliert und wurde kurz darauf zum Chef der Hauptabteilung Nachrichten und Information befördert, die die Nachrichten für alle öffentlich-rechtlichen Sender produziert. Nach einer weiteren Fälschung im Dezember 2011 (siehe Post 7.12.11) wurde Papp von diesem Posten versetzt; allerdings ist er nach wie vor Chefredakteur der Hauptabteilung Gesellschaft und Dokumentationen.

Im November wurde auf diesem Blog zu einer Beschwerdeaktion aufgerufen. Mittlerweile liegen die Antwortschreiben des Medienrates vor (s.u.).

Der Medienrat hat die eingegangenen Beschwerden, soweit uns bekannt, innerhalb von drei Wochen in zwei gesonderten Schreiben beantwortet. Er hat entschieden, kein Verfahren einzuleiten, da die Beschwerden nach Ablauf der Beschwerdefristen eingegangen seien; außerdem sei durch den Bericht über Daniel Cohn-Bendit das öffentliche Interesse nicht geschädigt worden.

Der eigentliche Grund für die Anzeige – die Nachrichtenfälschung durch Dániel Papp -, wird in keinem der beiden Schreiben erörtert. Demnach ist nachweisbare Nachrichtenfälschung für den Medienrat keine Frage öffentlichen Interesses.

Die fristgerecht eingegangenen Beschwerden aus Ungarn – von Dr. László Halák, Vorsitzender des Ethikkommittees des Ungarischen Journalistenverbandes (MÚOSZ) am 14.4.2011 (hier und hier, siehe auch Nol) und dem LMP- Vizefraktionsvorsitzender Gergely Karácsony, 14.4. 2011 (MTI-Meldung) – waren vom Medienrat ignoriert worden.

Das Portal Index.hu berichtete am 10.1.2012 über die Beschwerdeaktion und das Ergebnis.


(Zur Tätigkeit von Annamária Szalai in den 1990ern einige Bilder hier.)

Antwortschreiben des Medienrates

(In diesem konkreten Fall ging der Antrag am 21.11.2011 bei der Medienbehörde ein, die beiden Antwortschreiben sind datiert vom 14.12.2011.)

Schreiben Nr. 1

Beschluss

Die Behörde teilt mit, dass sie das Verfahren einstellt und dagegen keine Berufung eingelegt werden kann. Jedoch kann innerhalb von 15 Tagen ein Antrag beim Hauptstadtgericht Budapest gestellt werden, dazu müssen auch drei Exemplare des Antrages beim Medienrat eingereicht werden. Das Gericht überprüft den Beschluss im nichtstreitigem Verfahren.

Begründung

Die Behörde stellt fest, dass sich nach dem ungarischen Gesetz Mttv (Gesetz über Mediendienste und Massenkommunikation), dort §181  Absatz 1, jeder als Antragsteller an den Medienrat mit einem Antrag nach § 13 Smtv (Gesetz über die grundlegenden Regeln der Pressefreiheit und Medieninhalte) wenden könne, um die Ausgewogenheit eines Berichts untersuchen zu lassen. Die Zuständigkeit liege beim Medienrat.

Danach wird §13 Smtv und § 181 Mttv zitiert.

Die Behörde weist darauf hin, dass nach § 181 (2) Mttv der Antragsteller seine Beanstandung zuerst dem Medium zuzuschicken habe, in dem der fragliche Bericht veröffentlicht wurde. Diese Beanstandung müsse innerhalb von 72 Stunden eingereicht werden, und das Medium müsse innerhalb von 48 Stunden nach Eingang darüber entscheiden. Erst danach könne der  Antragsteller  sich an den Medienrat wenden.

Die Behörde stellt fest, dass diese Termine verstrichen seien. Danach rechnet sie vor,  dass der Antrag erst am 225. Tag und damit zu spät eingereicht worden sei.
Nach der Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes stelle die Behörde das Verfahren ohne  Untersuchung in der Sache ein, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

Die Behörde zitiert noch die zuständigen ungarischen Gesetze für ein Rechtsmittelverfahren, ohne jedoch auf das Verfahren oder Fristen einzugehen.

Schreiben Nr. 2

Die Behörde stellt fest, dass ein Antrag nach dem geltenden Recht, nämlich §149 Absatz 4 Mttv. innerhalb von drei Monaten nach der ersten Ausstrahlung/Veröffentlichung gestellt werden müsse. Wenn der Antragsteller erst später von der Rechtsverletzung Kenntnis nimmt, beginnt diese Frist mit der Kenntnisnahme, jedoch gilt eine absolute Frist von sechs Monaten, wonach keine Verfahren mehr beantragt werden könnten.

Diese Frist sei abgelaufen und deswegen könne zu dem beanstandeten Bericht kein Antrag mehr gestellt werden.

Nach   § 149 Abs. 6 Mttv. könne der Medienrat zwar innerhalb von einem Jahr von Amts wegen ein  Verfahren einleiten, aber dies habe keine Rechtslage wegen der folgenden Begründung:

Die Behörde hat den beanstandeten Bericht untersucht und festgestellt, dass der von dem Antragsteller vorgebrachte §14 Smtv. hier nicht greife, das öffentliche Interesse sei nicht berührt. Das Medienrecht habe nämlich das öffentliche Interesse im Auge und nicht das private Interesse bestimmter Personen. Deswegen könne die Behörde die Verletzung der Menschenwürde nur dann feststellen, wenn nicht nur Privatinteressen, sondern auch das öffentliche Interesse berührt wird. In diesem konkreten Fall könnte nur Herr Cohn-Bendit selbst den Antrag stellen. Denn die Behauptungen des Berichts, dass er nach einer Autobiographie von 1975 sich Minderjährigen sexuell genähert habe  und sich als Anführer der Pariser Studentenrevolte von 1969 als Marxist bekannte, berührten allein die Persönlichkeitsrechte Cohn-Bendits. Die in den Menschenrechten beinhalteten grundlegenden Werte seien nicht verletzt.

Deswegen entscheide der Medienrat, kein Verfahren einzuleiten.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: