Die ungarische Polizei schützt die Volksgemeinschaft vor den Minderheiten
Zwei aktuelle Fälle institutionalisierter Homophobie bei der ungarischen Polizei illustrieren einmal mehr die weit verbreitete Auffassung, dass es Aufgabe des „Rechtsstaats“ sei, die ungarische Volksgemeinschaft vor unliebsamen Minderheiten zu schützen – die alltägliche Auslegung der Gummiparagraphen zu Landfriedensbruch und Hassverbrechen. Letzterer wird in erster Linie zum Schutz der „Mehrheit“ angewandt.
Am 14.8.2013 gegen 03:00 Uhr früh sind in Budapest drei junge Männer, ein Ungar und zwei Ausländer, auf dem Heimweg. Während einer von ihnen Zigaretten holen geht, warten die beiden anderen vor dem Laden. Die Straße ist dunkel und menschenleer; die beiden Männer sind ein Paar, sie küssen sich. Dies treibt den Inhaber eines nahegelegenen Spätverkaufs mit einem Baseballschläger aus seinem Geschäft. „Ihr Schwulensäue!“, schreit er sie an. „Treibt Eure Schweinereien woanders, verpisst euch!“
Die beiden Ausländer verstehen nichts; der junge Ungar, der in London studiert und seine Rechte kennt, versucht, dem Ladenbesitzer zu erklären, dass er eben im Begriff ist, ein Hassverbrechen („Gewalt gegen eine Gemeinschaft“) zu begehen. Als er keinen Erfolg damit hat, ruft er die Polizei.
Obwohl die zuständige Wache nur etwa hundert Meter weit entfernt ist, erscheint die Polizei erst nach über einer halben Stunde.
Polizei: „Wir sind hier immer noch in Ungarn“
Einer der Polizisten bemerkt, „das sind zwar Ausländer, aber deshalb sollten sie doch wissen, dass sie hier immer noch in Ungarn sind.“
Bei der Befragung durch die Polizei gibt der Ladeninhaber mehrfach zu, das Paar aufgrund seiner sexuellen Orientierung bedroht zu haben, da ihr Verhalten ihm „die Kunden vergraule.“
Den (strafverschärfenden) Baseballschläger hat er bis zum Eintreffen der Polizei verschwinden lassen und bestreitet, einen in der Hand gehabt zu haben, obwohl es drei Zeugen gibt. Die Polizisten betreten sein Geschäft, aber suchen dort nicht nach dem Baseballschläger. Nun schaltet sich ein weiterer Angestellter des Geschäfts in den Konflikt ein und beschimpft die drei Männer.
Polizei rät Angreifer zu Anzeige wegen „Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit“
Schließlich rät die Polizei dem Ladeninhaber, Anzeige wegen „Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit“ zu erstatten. Dem Paar, das zu seinem Schutz die Polizei verständigte, wird gesagt, dass es aufgrund seines Verhaltens polizeilich belangt werden könne. Zur Verdeutlichung liest ein Beamter aus einem Buch einen Gesetzesparagraphen vor.
Ein Straftatsbestand der „Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit“ – mit dem Politiker und Behörden seit 2010 auch traditionell vor dem alljährlichen Budapest Pride argumentieren, vgl. Post – existiert im bürgerlichen Gesetzbuch nicht. Juristisch ist der Beamte im Unrecht, so 444.hu; vermutlich bezog er sich auf Landfriedensbruch, dessen Definition lautet,
„explizit gemeinschaftsfeindliches Verhalten, das geeignet ist, bei Anderen Empörung oder Beunruhigung auszulösen.“
Dies entspricht exakt der traditionellen Jobbik-Strategie gegenüber dem Budapest Pride, vgl. Post Budapest Pride 2011: Jobbik inszeniert Justizposse, 27. Juni 2011.
Aktivisten rufen für Sonntag zu einer Protestdemo vor dem Geschäft auf. „Nach diesem Vorfall stellen wir uns (…) zu Recht die Frage, wohin man sich um Hilfe wenden kann, wenn man wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. seiner religiösen, sexuellen oder sonstigen Identität bedroht oder angegriffen wird“, so die Organisatoren.
Die Betroffenen wollen Anzeige erstatten und beim Polizeipräsidium und der Unabhängigen Beschwerdestelle der Polizei Beschwerde einlegen.
(Quellen: 444.hu, Kettös Mérce, 8kerulet, Index )
Mit welchem Erfolg, bleibt abzuwarten. Bis März diesen Jahres war der Leiter der Beschwerdestelle der Jobbik-Jurist Imre Juhász, inzwischen Verfassungsrichter.
Die rechtsextreme Polizeigewerkschaft „Tatbereit“ hat derzeit über 9200 Mitglieder.
Der Rechtsstaat schützt die Volksgemeinschaft
Der Vorfall illustriert einmal mehr die in Ungarn weit verbreitete Auffassung, dass es Aufgabe des „Rechtsstaats“ sei, die ungarische Volksgemeinschaft vor unliebsamen Minderheiten zu schützen. Der strafverschärfende Paragraph zu Hassverbrechen („Gewalt gegen Mitglieder einer Gemeinschaft“), der eigentlich Minderheiten schützen soll, wird in Ungarn regelmäßig zum Schutz der „Mehrheit“ gegen die jeweilige Minderheit angewandt. So wurden unter ihm in den letzten Jahren in erster Linie Roma, die sich gegen rechtsextreme Angriffe verteidigen wollten, wegen „Rassismus gegen Magyaren“ zu hohen Haftstrafen verurteilt (s.u., vgl. Jungle World: Die Mehrheit schützen, 21.3.2013.)
„Empörung“ kontra bürgerliche Freiheitsrechte
Ein Aspekt, der bislang kaum Beachtung fand, ist die Tatsache, dass in der Formulierung der Paragraphen zu Landfriedensbruch und Gewalt gegen Minderheiten (s.u.) die Strafbarkeit von Handlungen an die durch sie ausgelöste „Empörung und Beunruhigung“ gekoppelt wird. In „liberaler“ Lesart ist Haßverbrechen somit weiter gefaßt als faktisch verübte Gewalt; in der verbreiteten rechten Lesart wird der Schwerpunkt jedoch anders gesetzt: Nicht die Handlung an sich ist notwendigerweise strafbar, sondern wird es in erster Linie dann, wenn sich jemand darüber potentiell oder faktisch „empört und beunruhigt“. Keine Empörung, kein Straftatsbestand. Und aufgrund der schwammigen Formulierung operieren die Behörden hier in einem Ermessensspielraum. Fühlen sich etwa Roma durch rechtsextreme Aktivitäten beunruhigt, wird dies von den Behörden gerne als „subjektiv“ und unbegründet abgetan.
Maßgeblich ist kein gesamtgesellschaftlicher (Minimal)Konsens über Bürger- und Freiheitsrechte; dieser Auffassung nach ist allein die Empörung der „Mehrheit“ über die Sichtbarkeit unliebsamer Minderheiten schon Grund genug, um im Alltag behördlich gegen sie vorzugehen. („Küssen ist nicht gesetzlich verboten, aber für die sollte es verboten werden, denn die verletzen damit unsere Rechte.“ )
Und nach derselben Logik können die Nachfolgeorganisationen der verbotenen Ungarischen Garde mit polizeilicher Genehmigung im öffentlichen Raum aufmarschieren, wo keine gesellschaftliche Empörung zu erwarten ist – es gibt bei Gardeveranstaltungen so gut wie keine Gegendemonstranten – , bzw. wo die Gardisten sogar mit der Zustimmung der lokalen „Mehrheitsgesellschaft“ marschieren, etwa als „Bürgerwehr“ (vgl. u.).
Übergriff beim Budapest Pride 2013: Täterfreundliche Polizei ermittelt erst auf öffentlichen Druck
Parallel zum diesjährigen Budapest Pride im Juli veranstaltete die „Neue Ungarische Garde“ einen polizeilich genehmigten Aufmarsch im Budapester Stadtzentrum, ein klarer Fortschritt für Jobbik im Vergleich zur Situation von 2011 (vgl. Post); außerdem gab es eine polizeilich genehmigte rechtsextreme Gegendemonstration parallel zur Pride-Marschroute.
Die Pride-Veranstaltung im Blick der internationalen Medien – mit ca. 8000 Teilnehmern die größte aller Zeiten, ein klares Indiz der wachsenden gesellschaftlichen Unzufriedenheit mit der Regierung – wurde während ihrer Dauer vorbildlich gesichert; nicht befriedigend gelöst war der sichere Abzug der Teilnehmer. Wer die Absperrung in Richtung Ring verließ, war auf sich allein gestellt und lief den Nazis direkt in die Arme. Eine Gruppe von etwa dreißig Nazis pickte sich als Opfer drei Männer, darunter zwei Roma, heraus und schlug sie zusammen („Wir schlagen euch zu Scheiße, Zigeunerschwuchteln!“, 444.hu).
Wie auch im Fall mit dem Baseballschläger interessierte die Polizei sich nicht etwa für die Täter, sondern nahm die Personalien der Opfer auf und rügte sie, nicht zu „provozieren“, als sie ihnen die Täter zeigten und um Geleitschutz zur U-Bahn baten.
Allerdings handelte es sich bei den Opfern nicht um „irgendwelche“ Roma, sondern um den Soziologen Tibor Derdák und zwei seiner Kollegen. Sie betreiben das Roma-Gymnasium in Sajókaza, ihre Arbeit wird in linksliberalen Kreisen sehr geschätzt, sie sind gut vernetzt. Nachdem der Vorfall von den oppositionellen Medien aufgegriffen wurde (= Empörung!) distanzierte sich das Ministerium für Humanressourcen in einer Erklärung von dem Übergriff, die Polizei nahm Ermittlungen auf, und drei Täter wurden identifiziert und in Untersuchungshaft genommen; darunter nachweislich ein Gardist, der zuvor am Garde-Aufmarsch teilgenommen hatte (hir24).
*
Nach dieser Rechtsauffassung wird der Staat bei Hassverbrechen nicht per se, sondern erst auf öffentlichen Druck aktiv. Was das für die Opfer bedeutet, ist klar – das Gesetz schützt die „Mehrheit“, und wer als von der „Mehrheit“ diskriminierte Minderheit nicht über eine gesellschaftliche Lobby und die nötige Infrastruktur verfügt, um durch die öffentlichkeitswirksame Artikulierung seiner „Empörung“ den nötigen Druck auf die Behörden auszuüben, hat keine Chance.
Gesetzestexte
(Quelle)
Landfriedensbruch
339. § (1) Wer sich in einer Weise explizit gemeinschaftsfeindlich, gewalttätig verhält, dass sein Verhalten dazu geeignet ist, in Anderen Empörung oder Beunruhigung auszulösen, (…) ist mit bis zu zwei Jahren Haft zu bestrafen.
Gewalt gegen Mitglieder einer Gemeinschaft [Hassverbrechen]
216. § (1) Wer Anderen gegenüber aufgrund ihrer Zugehörigkeit oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nationalen (sic), ethnischen, rassischen (sic), religiösen Gruppe oder Zugehörigkeit oder vermeintlicher Zugehörigkeit zu sonstigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere wegen Behinderung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, explizit gemeinschaftsfeindliches Verhalten zeigt, das geeignet ist, in Mitgliedern der jeweiligen Gruppe Beunruhigung auszulösen, ist mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(…)
(3) Die Strafe beträgt 2-8 Jahre Freiheitsentzug, wenn die Gewalt gegen ein Mitglied einer Gemeinschaft
a) mit Waffengewalt,
b) bewaffnet, [Baseballschläger!]
(…)
verübt wurde.
Hintergründe auf diesem Blog
- Rassismusparagraph: Wieder Haftstrafen für Roma, 10. Mai 2013
- Jüdischer Weltkongress in Budapest: Nazidemo findet statt, 3. Mai 2013
- Verbotene Ungarische Garde marschiert legal auf dem Heldenplatz auf, 27. August 2012
- Zwei fatale Urteile: Jobbik-Bürgerwehr wird nicht aufgelöst, hohe Haftstrafen für Roma wegen “Gewalt gegen Magyaren”, 28. Juli 2012
- Rechte Gewalt mit staatlichem Segen, 19. Mai 2011
- Polizeistrategie in Hejőszalonta: Jobbik marschiert, Roma solange ins “Ghetto”, 17. April 2011
- Erneut Prozeß gegen Roma wegen rassistisch motivierter Gewalt
11. Januar 2011 - Erstes Urteil wegen rassistischer Gewalt: Hohe Haftstrafen für Roma
11. November 2010
„…. vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nationalen … vermeintlicher Zugehörigkeit zu sonstigen Bevölkerungsgruppen ….. explizit gemeinschaftsfeindliches Verhalten zeigt, das geeignet ist, in Mitgliedern der jeweiligen Gruppe Beunruhigung auszulösen, ist mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ @Pusztaranger Sie haben eine vermeintliche Zugehörigkeit zu einer vermeintlichen Gruppe, Sie zeigen gemeinschaftsfeindliches Verhalten weil Sie bei mir Beunruhigung auslösen. Ihnen drohen Freiheitsentzug nach 216. § (1). Das hört sich ganz nach Orbáns-Fidesz an. Grüße Don